AGB - aviant GmbH
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Allgemeines
(1) Im Rahmen unserer workflow solutions erbringen wir gemeinsam mit unseren Systempartnern verschiedene Leitungen wie Beratung, Vertrieb und kundenspezifische Implementierung von Softwarelösungen sowie von Mess- und Prüfsystemen.
(2) Sämtliche Leistungen und Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch
Auftragserteilung oder Annahme der Leistung oder Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich
anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
(3) Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht abgeschlossen.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt entweder durch die Annahme unseres Angebotes durch den Vertragspartner, an das wir uns – sofern nicht anders vereinbart – grundsätzlich 30 Tage gebunden halten, oder
mit Beginn der Durchführung des Auftrages zustande.
(2) Der Leistungs- und Lieferumfang richtet sich nach dem Angebot. Abweichungen in Bezug auf Maß und Gewicht sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen zulässig.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung. Dies gilt allein für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere
bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird ggf.
unverzüglich zurück erstattet.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die vereinbarten Preise ab Lager ausschließlich Transportverpackung; diese wird zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners wird für diesen Fall ausgeschlossen.
(3) Ist Zahlung in anderer Währung als Euro vereinbart (Fremdwährung), so behalten wir uns vor, unsere Forderung in Fremdwährung bei Rechnungsstellung in der Weise zu ermäßigen bzw. zu erhöhen, dass der in der Rechnung ausgewiesene Betrag dem Wert in Euro entspricht, wie er sich aufgrund der Fremdwährungsschuld im Zeitpunkt des Vertragsschlusses errechnet.
(4) Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung ohne Abzug, netto Kasse fällig. Die Gewährung von Skonti bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen.
(5) Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf unserem Konto endgültig gutgeschrieben und dort verfügbar ist. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
(6) Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geldforderungen sind mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
(7) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
(8) Gegen unsere Ansprüche kann der Vertragspartner nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
(6) Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU hat uns der Vertragspartner vor der Ausführung eines Umsatzes seine jeweilige Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die
Erwerbsversteuerung innerhalb der EU durchführt. Bei Lieferung und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland in Länder außerhalb der EU, die nicht von uns durchgeführt oder veranlasst werden, hat uns der Vertragspartner den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, hat der Vertragspartner darüber hinaus die für die Leistung innerhalb Deutschlands zu erhebende Umsatzsteuer vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
4. Leistungszeit
(1) Leistungstermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss.
(2) Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben, daran gehindert, die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen (Verzug), haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Verzug nicht von uns oder einem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Verzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Vertragspartner einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Vertragswertes pro vollendete Woche Verzug, maximal 15 % des Vertragswertes geltend machen.
(3) Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen durch Feuer oder aufgrund der Unterbrechung der Zufuhr, Verzögerung in der Belieferung mit Rohstoffen oder Maschinen, Krieg oder hoheitliche Anordnungen), die Leistung oder Lieferung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(4) Der Vertragspartner ist zur Annahme der Leistung oder Lieferung verpflichtet. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Dieser beträgt 15 % des vereinbarten Netto-Preises. Den Vertragspartnern bleibt vorbehalten, einen höheren bzw. niedrigeren Schaden geltend zu machen.
(5) Hat der Vertragspartner innerhalb einer bestimmten Frist die Leistung abzurufen oder abzunehmen, sind wir berechtigt, nach Ablauf dieser Frist den Preis in Rechnung zu stellen oder nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag ganz zurückzutreten und den Ausgleich des uns durch die Nichtabnahme entstehenden Schadens, insbesondere die Zahlung des Preises sowie etwaige Lager- und Entsorgungskosten, verlangen.
(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; sie gelten als einzelnes Geschäft.
(7) Sofern der Vertrag ein Fixgeschäft (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; § 376 HGB) darstellt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Vertragspartner als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist geltend zu machen, sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung sei entfallen.
5. Veränderte Verhältnisse beim Vertragspartner
(1) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners wesentlich (z. B. bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels sowie bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners), verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben oder löst er sein Unternehmen auf, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, Wechsel auf Kosten des Vertragspartners zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiter zu liefern.
(2) Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Vertragspartners oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
6. Datenschutz
Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Vertragspartner, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Wir verpflichten unsere Mitarbeiter, über die ihnen aus Anlass oder bei Gelegenheit der Tätigkeit für den Auftraggeber zur
Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten und andere Informationen gegenüber jedermann Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
7. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl
(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist, sofern nicht anders vereinbart, der Sitz unserer Gesellschaft.
(2) Jena ist Gerichtsstand. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(3) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.
8. Referenz
Soweit im Angebot schriftlich festgehalten, sind wir berechtigt, den Vertragspartner mit seinem Namen bzw. seiner Geschäftsbezeichnung und seinem Firmenlogo in Werbematerialien (Prospekte, Broschüren; Internetpräsenz etc.) als ReferenzVertragspartner zu benennen.
B. Verkauf von Geräten
1. Gefahrübergang – Verpackung
(1) Die Gefahr geht bei Versendung der Sache auf den Vertragspartner über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
(2) Eine Transportversicherung schließen wir allein auf rechtzeitig geäußerten Wunsch und auf seine Kosten ab.
(3) Mit Ausnahme von Verbraucherverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung werden Transport- und sonstige Verpackungen– sofern nicht anders vereinbart – nicht von uns zurückgenommen.
2. Produktbeschreibung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, bestimmt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den schriftlich vereinbarten Spezifikationen. Als Beschaffenheit der Ware gilt allein die in unseren Spezifikationen beschriebene Beschaffenheit sowie nach den Angaben des Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der Kaufsache dar.
(2) Eigenschaften von Mustern und Proben bzw. Zeichnungen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware i. S. zugesicherter Eigenschaften vereinbart worden sind.
(3) Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann selbständige Garantien, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart und bezeichnet wurden.
(4) Eine Gewährleistung für die aus den zu liefernden Komponenten hergestellten Anlagen übernehmen wir nicht. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung unserer Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Vertragspartners.
(5) Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgen nach bestem Gewissen, sie gelten jedoch nur als unverbindlicher Hinweis. Auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte
Dritter ist der Vertragspartner nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke befreit.
3. Sachmangelhaftung
(1) Wir leisten Gewähr für die Mangelfreiheit der bestellten Ware, insbesondere nach Maßgabe des Gesetzes über Medizinprodukte, der Verordnung über Medizinprodukte, der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften sowie unter Anwendung der wissenschaftlichen und branchenüblichen Sorgfalt nach besten Kräften unter Zugrundelegung des jeweils neuesten Standes von Wissenschaft und Technik. Wir leisten keine Gewähr dafür, dass die bestellte Ware den Rechtsvorschriften eines Bestimmungslandes außerhalb der EU oder des EWR entspricht.
(2) Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Vertragspartners sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungoder Ersatzlieferung, beschränkt. Wir haben das Wahlrecht zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach §323 BGB.
(3) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
(5) Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die bei der Fehlerbeseitigung oder dem Austausch von Produkten im Rahmen der Sachmangelhaftung eintreten.
(7) Sofern und soweit wir an den Vertragspartner für ihn erkennbar Waren veräußern, die wir von Dritten erworben haben, setzt unsere Sachmangelhaftung voraus, dass der Vertragspartner zunächst die
Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber dem Dritten geltend macht und dieser nachweislich die Gewährleistung verweigert oder hierzu nicht in der Lage ist. Wir werden dem Vertragspartner die uns gegen den Dritten zustehenden Ansprüche – soweit vorhanden und sofern erforderlich – auf Verlangen des Vertragspartners abtreten, um ihn in die Lage zu versetzen, die vorstehend beschriebenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Dritten eigenständig einzufordern.
(8) Die Ansprüche des Vertragspartners aus der Sachmangelhaftung setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist. Etwaige Mängel, Beschädigungen und Mengenabweichungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar: bei erkennbaren Mängeln etc. spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung und bei anderen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche mehr gegen uns geltend gemacht werden.
(9) Für den Fall einer Mängelrüge behalten wir uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware in unverändertem Zustand vor.
4. Haftung aus anderem Rechtsgrund
(1) Eine über die unter der Ziffer 3.verankerte Haftung hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ferner behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Vertragspartner ist allein mit unserer Einwilligung berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu geben oder zu verkaufen; für diesen Fall tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat uns der Vertragspartner auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitzuteilen.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes erfolgt stets für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(4) Für den Fall, dass der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, die dem Vertragspartner zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Vertragspartners insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
C. Software
1. Vertragsgegenstand
(1) Wir überlassen dem Vertragspartner gegen die im Angebot genannte Vergütung die dort abschließend aufgeführte Software nebst zugehöriger Softwaredokumentation zur eigenen Nutzung auf Dauer. Software und Softwaredokumentation werden nachfolgend gemeinsam als „Vertragssoftware“ bezeichnet.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, bestimmt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Vertragssoftware ausschließlich aus den schriftlich vereinbarten Spezifikationen. Als Beschaffenheit der
Vertragssoftware gilt allein die in unseren Spezifikationen beschriebene Beschaffenheit und Funktionalität sowie die Angaben des Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der Vertragssoftware dar.
(3) Die Vertragssoftware wird in ausführbarer Form (Objektcode) auf einem üblichen Datenträger an die im Angebotsformular genannte Adresse des Vertragspartners geliefert. Der Quellcode ist nicht
Vertragsgegenstand und wird daher nicht mit ausgeliefert.
(4) Sofern schriftlich vereinbart, erbringen wir zusätzlich die folgenden Zusatzleistungen:
- Installation der Vertragssoftware
- Systemintegrierung
- Einführungsunterstützung
(5) Soweit Software-Updates zur Verfügung stehen, werden wir den Vertragspartnern informieren. Der Erwerb solcher Updates erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß diesen Vertragsbestimmungen.
2. Rechtseinräumung
(1) Gegen Zahlung der vertragsgegenständlichen Vergütung erhält der Vertragspartner das nicht ausschließliche (einfache), zeitlich unbeschränkte und übertragbare Recht, die Vertragssoftware nebst
Softwaredokumentation auf Dauer zu nutzen. Eine Vermietung der Vertragssoftware ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.
(2) Wir weisen darauf hin, dass die Software zugunsten des Herstellers urheberrechtlich geschützt ist. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
(3) Soweit der Vertragspartner mit unserer Zustimmung die Vertragssoftware an Dritte weitergibt, hat er den Dritten schriftlich auf die Einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen zu verpflichten. Darüber hinaus muss der Vertragspartner die Vertragssoftware vollständig von sämtlichen Computern zu löschen und sämtliche Kopien der Vertragssoftware vollständig zu vernichten.
(4) An Software und sonstigen urheberrechtsfähigen Lösungen und Arbeitsergebnissen, die speziell für den Auftraggeber entwickelt wurden und neue, individuelle Funktionalitäten der Software gewährleisten, steht sowohl und als auch dem Vertragspartner das unentgeltliche, unwiderrufliche, allein durch unser Nutzungsrecht beschränkte und übertragbare Nutzungsrecht für alle bekannten und daraus ableitbaren Nutzungsarten an diesen speziellen Lösungen und Arbeitsergebnissen bzw. neuen und individuellen Funktionalitäten der Software zu. Dies gilt auch im Falle der Kündigung. Das Verfügungsrecht des Vertragspartners an eingebrachten Modellen, Methoden, Bausteinen u. ä. bleibt unberührt.
3. Vergütung – Abnahme
(1) Der Vertragspartner zahlt an uns die im Angebot genannte Vergütung.
(2) Sofern die Installation der Vertragssoftware durch uns vereinbart wurde, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Ordnungsgemäßheit der Leistung durch schriftliche Abnahmeerklärung zu bestätigen. Nach Abschluss der Arbeiten werden wir die Abnahmebereitschaft mitteilen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft die Abnahme zu erklären oder schriftlich mitzuteilen, aus welchen Gründen die Abnahme verweigert wird. Sollte innerhalb dieser 14 Tage keine Erklärung des Vertragspartners erfolgen, gehen beide Parteien davon aus, dass die von uns erbrachten Arbeiten als vertragsgemäß angesehen werden und die Abnahme damit als erklärt gilt. Mit Begleichung einer vor Abnahme gestellten Rechnung erklärt der Vertragspartner konkludent die Abnahme. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder vertraglich vorausgesetzten Verwendung berechtigen den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme.
4. Sach- und Rechtsmängel
(1) Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Vertragssoftware nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Einigkeit besteht darüber, dass Computerprogramme nicht unter allen denkbaren Bedingungen fehlerfrei arbeiten können. Gegenstand unserer Gewährleistung ist daher, dass die Vertragssoftware zur vertraglich vereinbarten Verwendung durch den Vertragspartner grundsätzlich geeignet ist.
(2) An der Vertragssoftware stehen Dritten möglicherweise Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Vertragspartnern die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
(3) Etwaige auftretende Mängel sind von dem Vertragspartner einer für uns nachvollziehbaren Weise möglichst schriftlich zu dokumentieren und uns schriftlich sowie unverzüglich nach ihrer Entdeckung
mitzuteilen. Erhalten wir Kenntnis von Mängeln, werden wir die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Neulieferung erledigen, sofern wir hierzu verpflichtet sind.
(4) Sind wir mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Vertragspartner berechtigt, uns eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Bleiben wir auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(5) Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Vertragspartner ist entbehrlich, wenn dies dem Vertragspartner nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert haben.
(6) Soweit der Vertragspartner die Vertragssoftware selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sachoder Rechtsmängeln, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung durch uns dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(7) Sofern und soweit wir an den Vertragspartner für ihn erkennbar Software veräußern, die wir von Dritten erworben haben, setzt unsere Sachmangelhaftung voraus, dass der Vertragspartner zunächst die Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber dem Dritten geltend macht und dieser nachweislich die Gewährleistung verweigert oder hierzu nicht in der Lage ist. Wir werden dem Vertragspartner die uns gegen den Dritten zustehenden Ansprüche – soweit vorhanden und sofern erforderlich – auf Verlangen des Vertragspartners abtreten, um ihn in die Lage zu versetzen, die vorstehend beschriebenen
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Dritten eigenständig einzufordern.
(8) Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Vertragssoftware beim Vertragspartner. Dies gilt nicht im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch uns.
5. Haftung
(1) Wir haften auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend den folgenden Bestimmungen:
(2) Unsere Haftung für Schäden, die von uns oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt. Dies gilt insbesondere für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für solche Schäden, die auf unser schwerwiegendes
Organisationsverschulden zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit hervorgerufen werden.
(3) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, wenn keiner der in den vorstehenden Absätzen genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(4) Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Der Vertragspartner ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von uns verschuldeten Datenverlust haften wir deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den von den Vertragspartnern zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
D. Schulungen
1. Vertragsgegenstand
(1) Wir erbringen die in unserem Angebot näher bezeichneten Schulungsmaßnahmen. Ein Erfolg ist nicht geschuldet.
(2) Wir sind berechtigt, notwendige inhaltliche, methodische und organisatorische Änderungen oder Abweichungen vor oder während der Schulungsmaßnahme vorzunehmen, soweit diese den Gesamtcharakter der angekündigten Schulungsmaßnahme nicht wesentlich ändern.
2. Stornierung
(1) Bei Stornierungen bzw. Absagen durch den Vertragspartner bis 14 Tage vor Beginn der Schulungsmaßnahme berechnen wir 50 Prozent der Schulungsgebühr. Bei Stornierungen bzw. Absagen durch den Vertragspartner weniger als 14 Tage vor Beginn der Schulungsmaßnahme berechnen wir die volle Schulungsgebühr.
(2) Die Benennung eines Ersatzteilnehmers ist jederzeit möglich.
(3) Stornierungen müssen schriftlich erfolgen.
3. Schulungsgebühren – Teilnehmerzahl – Absage
(1) Eine Teilnahme an nur einem Teil der gebuchten Veranstaltung berechtigt ebenso wenig zur Gebührenminderung wie die Wahrnehmung der Schulung durch weniger Teilnehmer als vereinbart.
(2) Aus didaktischen Gründen ist die Teilnehmerzahl begrenzt.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, Kurse wegen besonderer Gründe spätestens fünf Werktage vor Schulungsbeginn abzusagen. In diesem Falle erhält der Vertragspartner sofort eine Benachrichtigung. Außerdem schlagen wir dem Vertragspartner den nächsten freien Termin zur Nachholung der gewünschten Schulung vor.
4. Schulungsunterlagen – Copyright
Wir behalten uns behält sich sämtliche Rechte an Schulungsunterlagen vor. Das betrifft insbesondere die Rechte zur Übersetzung, Vervielfältigung und des Nachdrucks der gesamten Unterlagen oder von Teilen daraus. Kein Teil davon darf ohne unsere schriftliche Genehmigung geändert, reproduziert, zur öffentlichen Wiedergabe genutzt werden, an Dritte weitergegeben oder insbesondere zur Gestaltung von Schulungsveranstaltungen verwendet werden.
5. Haftung
(1) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir allein bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Wir haften nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.
(3) Der Betrag eines Schadensersatzes gemäß der vorstehenden Absätze (1) und (2) sowie eines Ersatzes Aufwendungen ist auf die jeweilige Schulungsgebühr beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.
(4) Die Haftung der Vertragsparteien für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitgliedern der Geschäftsführung oder leitenden Angestellten der Vertragsparteien verursacht worden sind, sowie eine eventuelle Haftung für von uns gegebenen Garantien, für die Verletzung von Urheberrechten Dritter und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.